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Satzung des XnY Dancecrew e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. (a)  Der Verein führt den Namen XnY Dancecrew. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

  2. (b)  Der Sitz des Vereins ist München.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

(a) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07 und endet am 30.06. eines Kalenderjahres.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. (a)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung der bildlichen Bühnenkunst in Form selbstverfasster Theaterstücke, Ausdruckstanz und der Aufführung von Musicals.

  2. (b)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die eigenständige Verwirklichung von Bühnenstücken beliebiger Art und deren Aufführung vor Publikum.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

(a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 5 Mittelverwendung

  1. (a)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. (b)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

(a) EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZweckderKörperschaftfremdsind,oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (a)  Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.

  2. (b)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  3. (c)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  4. (d)  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (a)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

  2. (b)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

  3. (c)  Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. (d)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

  5. (e)  Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten ohne triftige Gründe.

  6. (f)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  7. (g)  Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen zwei Wochen an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  8. (h)  Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 9 Beiträge

  1. (a)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  2. (b)  Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  3. (c)  Ehrenmitglieder sind von dieser Beitragspflicht befreit.

  4. (d)  Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem Vereinszweck förderlich ist.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

  1. (a)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. (b)  Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen.

  3. (c)  Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse sind dem Verein für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie sind gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(b) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung

statt.

(c) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet wenn mindestens 49% abgerundet auf eine Person weniger als die Mitgliedergliederzahl der stimmberechtigten Personen dies schriftlich oder mit bekannter E-Mailadresse unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Absenden der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Mailadresse gerichtet war.

  1. (d)  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per E-Mail beantragt. Der Vorstand hat hier gegenüber eine Zugangsbestätigung ebenfalls per E-Mail an das Mitglied zu senden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  2. (e)  Eine Mitgliederversammlung kann auch kurzfristig mit der Frist von einer Woche einberufen werden, wenn alle Vollmitglieder dies bei einem gemeinsamen Treffen persönlich anwesend beschließen.

  3. (f)  Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  4. (g)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. (h)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bevorzugt dem 1. Vorsitzenden, geleitet.

  6. (i)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  7. (j)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  8. (k)  Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  9. (l)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Vorstand

  1. (a)  Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und Vereinssekretär/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  2. (b)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. (c)  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  4. (d)  Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft durch ein Vorstandsmitglied findet am ersten Samstag des letzten Monats eines Geschäftsjahres eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt um ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

 

§ 13 Kassenprüfung

(a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für den Jugendtreff Neuaubing Wiesentfelser Str. 57 in München.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

(a) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

München, 06.03.2016 

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